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BVerfG - Entscheidung vom 28.09.2015

1 BvR 2656/14

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93a Abs. 2

Fundstellen:
NZA 2016, 253

BVerfG, Beschluss vom 28.09.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 2656/14

DRsp Nr. 2015/18156

Erhebung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde; Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht und gegen das die Berufung abweisende Urteil des Landesarbeitsgerichts. Er ist beamteter Professor an der medizinischen Fakultät einer Hochschule und zugleich ärztlicher Direktor eines privatrechtlich organisierten städtischen Klinikums, die eine Zusammenarbeit vereinbart haben. Der Beschwerdeführer hat einen Arbeitsvertrag mit dem Klinikum, in dem eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen und das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis an das Ende im aktiven Dienst des Landes geknüpft wurde. Das Klinikum kündigte ihm außerordentlich fristlos wegen ehrverletzender Äußerungen gegenüber dem Geschäftsführer des Klinikums; er dürfe das Klinikum nur zu Forschungszwecken weiter aufsuchen. Das Arbeitsgericht gab seiner Klage statt; das Landesarbeitsgericht entschied, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern nach einer sozialen Auslauffrist endete und ließ die Revision nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundesarbeitsgericht als unzulässig, denn es seien keine Fragen aufgeworfen, die sich mit "Ja/Nein" generell beantworten ließen. So hänge es vom Einzelfall ab, ob der Beamtenstatus einer Kündigung des Chefarztvertrags im Wege stehe oder zumindest des Einvernehmens zwischen Klinikum und Fakultät bedürfe.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts und den Nichtzulassungsbeschluss des Bundesarbeitsgerichts. Verletzt seien Rechte auf effektiven Rechtsschutz, die Wissenschaftsfreiheit, Meinungsfreiheit und Berufsfreiheit sowie Rechte aus Art. 33 Abs. 4 und 5 GG .

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig.

1. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ) muss er alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 84, 203 <208>; stRspr). Dazu gehört es, eine Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben und diese auch ausreichend zu begründen (vgl. BVerfGE 83, 216 <228>).

Daran fehlt es hier. Die Anforderung des Bundesarbeitsgerichts an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde entspricht der Funktion des Revisionsverfahrens zur Klärung abstrakter Rechtsfragen. Zwar hat sich das Landesarbeitsgericht nicht mit der Wissenschaftsfreiheit befasst, der je nach Umständen auch dann Rechnung zu tragen ist, wenn ein Universitätsklinikum nicht von der Universität selbst betrieben und unmittelbar geleitet wird, sondern organisatorisch verselbständigt ist (vgl. BVerfGE 136, 338 <363 f., Rn. 58>). Entscheidungen eines Klinikums, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffen, können dann an das Einvernehmen des Fachbereichs Medizin rückgebunden sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2010 -1 BvR 1165/08 -, [...], Rn. 28, m.w.N.). Doch wirft der Beschwerdeführer mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde keine insoweit klärungsfähige Frage auf, denn ob die hier vom Klinikum ausgesprochene Kündigung die vorherige Beteiligung der Universität oder einer ihrer Fakultäten voraussetzt, hängt von den konkreten Umständen wie dem Arbeitsvertrag, dem Zuschnitt des Professorenamtes und den Vereinbarungen zwischen den Einrichtungen ab.

2. Mit Blick auf die Wissenschaftsfreiheit ist kein schwerer Nachteil im Sinne des § 93a Abs. 2b BVerfGG ersichtlich, da der Beschwerdeführer eine Zusage erhalten hat, das Klinikum zu Forschungszwecken weiter aufsuchen zu dürfen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BAG, vom 20.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZN 496/14
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, vom 20.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 35/13
Fundstellen
NZA 2016, 253