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BVerfG - Entscheidung vom 22.07.2015

2 BvR 3024/14

Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3

BVerfG, Beschluss vom 22.07.2015 - Aktenzeichen 2 BvR 3024/14

DRsp Nr. 2015/15358

Einstellung der verbundenen Verfahren nach Erledigung in der Hauptsache

Tenor

Nach Erledigung in der Hauptsache werden die verbundenen Verfahren eingestellt.

Der Freistaat Thüringen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 34a Abs. 3 BVerfGG ).

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in den verbundenen Verfahren jeweils auf insgesamt 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ;
Vorinstanz: VG Gera, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 E 20603/14
Vorinstanz: VG Gera, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 E 20667/14
Vorinstanz: VG Gera, vom 20.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 E 20074/15