BVerfG, Beschluss vom 30.09.2015 - Aktenzeichen 2 BvR 104/15
DRsp Nr. 2015/19437
Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Ende der versäumten Frist gestellt worden ist (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 5 BVerfGG ). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt, dass sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ).
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanz: LG Landau, vom 10.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 119/13
Vorinstanz: AG Landau i. d. Pfalz, vom 21.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 XIV 198/13
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