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BGH - Entscheidung vom 11.05.2015

XI ZR 119/13

Normen:
ZPO § 234 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 11.05.2015 - Aktenzeichen XI ZR 119/13

DRsp Nr. 2015/8840

Zurückweisung der Gehörsrüge; Rüge des Übergehens eines Vorbringens

Tenor

Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. April 2015 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden.

Zur Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ) wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Kläger - wie er selbst mitteilt - zwar in dem Parallelverfahren XI ZR 458/13 bereits am 13. April 2014 unter Berufung auf den Beschluss des IX. Zivilsenats vom 25. April 2013 ( IX ZB 179/10) die Zulassung einer Revision zur Rechtsfortbildung beantragt hat, im vorliegenden Rechtsstreit aber unter Berufung auf diese Entscheidung erst am 10. Juni 2014 zur Geltendmachung eines entsprechenden Zulassungsbegehrens Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt hat.

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 438/10
Vorinstanz: KG Berlin, vom 18.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 175/11