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BGH - Entscheidung vom 11.02.2015

5 StR 597/14

BGH, Beschluss vom 11.02.2015 - Aktenzeichen 5 StR 597/14

DRsp Nr. 2015/3778

Zubilligung eines Strafmilderungsgrundes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens trotz der Initiierung der Tat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 19. Mai 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass ihm trotz der noch vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn und trotz der Initiierung der Tat durch ihn selbst der Strafmilderungsgrund des § 46b StGB zugebilligt worden ist.

Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 19.05.2014