BGH, Beschluss vom 11.02.2015 - Aktenzeichen 5 StR 597/14
DRsp Nr. 2015/3778
Zubilligung eines Strafmilderungsgrundes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens trotz der Initiierung der Tat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 19. Mai 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass ihm trotz der noch vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn und trotz der Initiierung der Tat durch ihn selbst der Strafmilderungsgrund des § 46b StGB zugebilligt worden ist.
Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 19.05.2014
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