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BGH - Entscheidung vom 17.11.2015

4 StR 378/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

Fundstellen:
StV 2016, 562

BGH, Beschluss vom 17.11.2015 - Aktenzeichen 4 StR 378/15

DRsp Nr. 2015/20769

Verwerfung einer Revision im Fall von unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

1. Die Anrechnung von Zahlungen auf eine einbezogene Geldstrafe erfolgt kraft Gesetzes.2. Für ein Ermessen des erkennenden Gerichts ist - anders als bei Anrechnung der Untersuchungshaft - kein Raum.3. Die Berechnung erfolgt im Rahmen der Strafvollstreckung, nicht aber durch das Tatgericht.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Mai 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Anrechnung von Zahlungen entfällt, die auf die einbezogene Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 9. April 2013 geleistet wurden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Anrechnung von Zahlungen auf die einbezogene Geldstrafe erfolgt kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 2 , 4 Satz 1 StGB ). Für ein Ermessen des erkennenden Gerichts ist - anders als bei Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB ) - kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1967 - 2 StR 424/66, BGHSt 21, 186, 187). Die Berechnung erfolgt im Rahmen der Strafvollstreckung, nicht aber durch das Tatgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2014 - 5 StR 166/14).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Essen, vom 27.05.2015
Fundstellen
StV 2016, 562