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BGH - Entscheidung vom 16.09.2015

5 StR 354/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.09.2015 - Aktenzeichen 5 StR 354/15

DRsp Nr. 2015/17285

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Adhäsions- und Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das verhängte Schmerzensgeld bewegt sich in einer Größenordnung, die nach Auffassung des Senats auch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten und des Adhäsionsklägers angesichts der Tat und ihrer Folgen für den Adhäsionskläger in jedem Fall gerechtfertigt ist.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 18.02.2015