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BGH - Entscheidung vom 25.11.2015

IV ZR 388/14

Normen:
ZPO § 544 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 25.11.2015 - Aktenzeichen IV ZR 388/14

DRsp Nr. 2015/21313

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilsenat - vom 9. September 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, soweit sie gegenüber der Beklagten zu 1 eingelegt ist, und zurückgewiesen, soweit sie gegenüber den Beklagten zu 2 bis 5 eingelegt ist

Streitwert: 51.411,93 €

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 2 ;

Gründe

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist im Verhältnis zur Beklagten zu 1 unzulässig, weil die Kläger insoweit durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert sind. Das Berufungsgericht hat über Anspr üche gegen die Beklagte zu 1 nicht entschieden. Ferner ist die Beschwerde insoweit entgegen § 544 Abs. 2 ZPO nicht begründet worden.

Eine Auslegung der Beschwerde dahingehend, dass sie nur gegenüber den Beklagten zu 2 bis 5 eingelegt worden ist, scheidet aus, da die Beklagte zu 1 im Rubrum der Beschwerdeschrift als Nichtzulassungsbeschwerdegegner genannt wird und sich dem in Kopie be igefügten Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts alleine nicht entnehmen lässt, dass vom Berufungsgericht nur über Klageanträge gegen die Beklagten zu 2 bis 5 entschieden wurde, sondern die Beklagte zu 1 dort als Berufungsbeklagte aufgeführt ist. Ob eine einschränkende Auslegung im Hinblick auf den bei der Zurückweisung in Bezug genommenen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts in Betracht käme, kann offen bleiben, da dieser der Beschwerdeschrift nicht beigefügt war.

II. Gegenüber den Beklagten zu 2 bis 5 ist die Beschwerde unbegründet. Insoweit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 65/13
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 27/14