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BGH - Entscheidung vom 18.02.2015

V ZB 121/14

Normen:
RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 62a Abs. 1

BGH, Beschluss vom 18.02.2015 - Aktenzeichen V ZB 121/14

DRsp Nr. 2015/6062

Unzulässigkeit des Stützens einer Zurückschiebungshaft auf die Sicherung der Überstellung eines Ausländers

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 22. Mai 2014 und der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 11. Juni 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Hessen auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 62a Abs. 1 ;

Gründe

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Anordnung der Zurückschiebungshaft verletzte den Betroffenen in seinen Rechten, weil bereits in diesem Zeitpunkt abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt/Main und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 10). Diese Richtlinie war auf die Haft zur Sicherung der Überstellung des Ausländers nach den Art. 16 ff. der Dublin II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, ABl. Nr. L 50 S. 1) ebenfalls anzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2014 - V ZB 54/14, [...] Rn. 8). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Frankfurt am Main, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 934 XIV 857/14
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 147/14