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BGH - Entscheidung vom 30.07.2015

VI ZR 266/14

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 5

BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - Aktenzeichen VI ZR 266/14

DRsp Nr. 2015/14638

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichen des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von zwanzigtausend Euro

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 22. Mai 2014 wird auf ihre Kosten verworfen.

Streitwert: 19.317,23 €

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 5 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ).

Zwar ist für die Bestimmung der geltend zu machenden Beschwer gemäß § 5 ZPO der Wert der nach dem beabsichtigten Rechtsmittelantrag insgesamt erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils maßgeblich. Hierbei sind allerdings solche in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht selbständigen und abtrennbaren Teile des Streitstoffes außer Acht zu lassen, zu denen ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist. So reicht es für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus, wenn der Beschwerdeführer im Fall der Anspruchshäufung nur hinsichtlich eines der mehreren selbständigen Ansprüche einen Zulassungsgrund gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO darlegt, dieser Anspruch jedoch für das Revisionsverfahren keinen Beschwerdegegenstand im Wert von mehr als 20.000 € eröffnet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, [...] Rn. 14; vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, [...] Rn. 9).

Im Streitfall hat die Klägerin zwar ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag angekündigt. Hinsichtlich der Zurückweisung ihrer Berufung gegen die Aberkennung ihres Feststellungsantrags hat sie einen Zulassungsgrund dagegen nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hatte die Berufung insoweit deshalb zurückgewiesen, weil künftige Folgeschäden ausgeschlossen seien. Wie die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, hätte diese Feststellung auch dann Bestand, wenn die streitgegenständliche Operation kontraindiziert oder nicht von einer wirksamen Einwilligung der Klägerin gedeckt gewesen wäre.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 18.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 201/10
Vorinstanz: KG Berlin, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 309/11