Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 21.12.2015

IX ZB 79/15

Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3

BGH, Beschluss vom 21.12.2015 - Aktenzeichen IX ZB 79/15

DRsp Nr. 2016/3136

Statthaftigkeit eines als "Revision" bezeichneten Rechtsmittels

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 25. August 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Das als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes in Kostensachen nicht statt. Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt auch für nicht statthafte Beschwerden aus § 1 Abs. 5 , § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 3 f).

Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG ) nur für statthafte Verfahren gilt. Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig (BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14, NJW 2014, 1597 Rn. 2). Die Klägerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Vorinstanz: LG Verden, vom 25.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 85/15
Vorinstanz: AG Rotenburg (Wümme), vom 22.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 228/15