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BGH - Entscheidung vom 11.05.2015

IX ZA 6/15

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 11.05.2015 - Aktenzeichen IX ZA 6/15

DRsp Nr. 2015/11345

Notwendigkeit einer Herleitung der Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 2. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Gehörsrüge des Antragstellers vom 31. März 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

1. Das Ablehnungsgesuch ist bereits unzulässig, weil es sich unterschiedslos gegen sämtliche in dieser Sache erkennenden Richter wendet und die Besorgnis der Befangenheit nicht aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten herleitet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN; vom 5. März 2015 - III ZR 394/14, nV). Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der Streitsache stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 18/12, FamRZ 2013, 1865 f). Solche konkreten Umstände, aus denen sich eine Voreingenommenheit aller erkennenden Senatsmitglieder in der vorliegenden Sache ergeben könnte, benennt der Antragsteller hingegen nicht. Sein Vortrag erschöpft sich in allgemeinen Rechtsausführungen und der bloßen Behauptung, wonach der Senatsbeschluss vom 24. Februar 2015 gegen seine grundgesetzlich garantierten Rechte verstoße. Dieses Vorbringen genügt jedoch nicht, um einen Befangenheitsgrund glaubhaft zu machen.

Über das unzulässige Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012, aaO).

2. Die zulässige Gehörsrüge des Antragstellers gegen die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2015 ist unbegründet. Der ordnungsgemäß begründete Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer bereits unstatthaften Rechtsbeschwerde zurückgewiesen wurde, verletzt den Antragsteller nicht in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG , § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

3. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 14.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 425/12
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 21.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-25 W 335/12