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BGH - Entscheidung vom 09.06.2015

VI ZA 32/14

Normen:
ZPO § 114

BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - Aktenzeichen VI ZA 32/14

DRsp Nr. 2015/11720

Nachweis der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) notwendigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. September 2014 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO ) sind nicht gegeben. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Abgesehen davon bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 263/12
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 03.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-21 U 85/14