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BGH - Entscheidung vom 13.08.2015

VII ZR 236/14

Normen:
ZPO § 321a
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 13.08.2015 - Aktenzeichen VII ZR 236/14

DRsp Nr. 2015/15611

Kenntnisnahme des Parteivortrags durch das Gericht i.R.e. Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 29. Juli 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juli 2015 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO ) vom 29. Juli 2015 ist nicht begründet.

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - VII ZR 269/11, [...] Rn. 2; BGH, Beschluss vom 14. März 2013 - IV ZR 24/12, [...] Rn. 2; BVerfG, NJW 2008, 2635 , 2636, [...] Rn. 15 ff.). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 26. Januar 2015 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24).

Vorinstanz: LG Augsburg, vom 17.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 61 O 3987/10
Vorinstanz: OLG München, vom 01.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 1220/14