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BGH - Entscheidung vom 12.03.2015

4 StR 387/14

Normen:
StPO § 154 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.03.2015 - Aktenzeichen 4 StR 387/14

DRsp Nr. 2015/6518

Fortbestehen des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach der Teileinstellung eines Verfahrens

Stellt das Revisionsgericht das Verfahren teilweise gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, muss dies weder zur Aufhebung noch zur Änderung der vom Tatrichter verhängten GEsamtsstrafe führen.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten A. und H. gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 7. April 2014 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten A. und H. in den Fällen II. C. 13 und II. C. 14 der Urteilsgründe jeweils wegen Betrugs verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte A. wegen Brandstiftung in sechs Fällen, Diebstahls, veruntreuender Unterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Betrugs in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und der Angeklagte H. wegen Brandstiftung in vier Fällen, Diebstahls und Betrugs in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, schuldig sind.

2.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

3.

Die Beschwerdeführer haben die verbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte A. wegen Brandstiftung in sechs Fällen, Diebstahls, veruntreuender Unterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrugs in sieben Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten H. wegen Brandstiftung in vier Fällen, Diebstahls und Betrugs in sieben Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen.

1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus den dort angeführten Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagten in den Fällen II. C. 13 und II. C. 14 der Urteilsgründe jeweils wegen Betrugs verurteilt worden sind. Dies hat die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Taten festgesetzten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe bei der Angeklagten A. und jeweils einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe bei dem Angeklagten H. zur Folge.

2. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe bei beiden Angeklagten unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen von zweimal einem Jahr und neun Monaten, achtmal einem Jahr und sechs Monaten, zweimal einem Jahr und drei Monaten und neun Monaten Freiheitsstrafe bei der Angeklagten A. sowie zweimal einem Jahr und neun Monaten, einem Jahr und sechs Monaten, viermal einem Jahr und vier Monaten, einem Jahr und drei Monaten, einem Jahr und zwei Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe bei dem Angeklagten H. ausschließen, dass das Landgericht ohne die in den eingestellten Fällen verhängten Freiheitsstrafen bei einem der Angeklagten eine noch mildere Gesamtstrafe gebildet hätte.

3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).