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BGH - Entscheidung vom 14.04.2015

3 StR 26/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 3 StR 26/15

DRsp Nr. 2015/7576

Festsetzung der Tagessatzhöhe einer verhängten Einzelgeldstrafe

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. September 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird die Tagessatzhöhe wegen versuchten Betruges der verhängten Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;