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BGH - Entscheidung vom 16.09.2015

VIII ZR 135/15

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 719 Abs. 2
ZPO § 769 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 16.09.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 135/15

DRsp Nr. 2015/17951

Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 27. April 2015 in Verbindung mit dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 16. Dezember 2005 (Az. 12 C 234/06) einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 719 Abs. 2 ; ZPO § 769 Abs. 1 ;

Gründe

Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2 , § 769 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2013 - VIII ZR 214/13, [...] Rn. 1; vom 15. August 2012 - VIII ZR 238/12, WuM 2012, 571 Rn. 6; vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 6; jeweils mwN). Dies ist hier der Fall.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der Beschwer nur 19.189,47 € beträgt und deshalb die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Wert der Beschwer bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer unbestimmt ist, nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete zu bemessen (zuletzt Senatsbeschlüsse vom 3. März 2015 - VIII ZR 279/14, WuM 2015, 313 ; vom 24. März 2015 - VIII ZR 12/15, [...] Rn. 2; jeweils mwN). Die Klägerin stützt die von ihr erhobene Vollstreckungsgegenklage darauf, dass nach Erlass des streitigen Räumungsurteils ein neuer Mietvertrag zustande gekommen sei, wonach sie eine monatliche Miete von (zuletzt) 443,06 € (ohne Nebenkosten) schulde. Der Wert der Beschwer der Vollstreckungsgegenklage beläuft sich deshalb auf 18.608,52 € (42 x 443,06 €) zuzüglich der Hauptforderung der Widerklage (580,95 €), die in den Vorinstanzen Erfolg hatte. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Umstand, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob die Klägerin daneben weitere 123,01 € monatlich als Nebenkostenvorauszahlung oder Nutzungsentschädigung schuldet, auf den Wert des Beschwerdegegenstandes keinen Einfluss. Denn dieser Streitpunkt ist nur als Vorfrage für die Begründetheit der Widerklage von Bedeutung, von den Parteien aber nicht zum Streitgegenstand (etwa im Rahmen einer (Zwischen-)Feststellungsklage) gemacht worden.

Vorinstanz: AG Augsburg, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 C 3282/14
Vorinstanz: LG Augsburg, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 72 S 4646/14