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BGH - Entscheidung vom 28.04.2015

3 StR 77/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 28.04.2015 - Aktenzeichen 3 StR 77/15

DRsp Nr. 2015/9235

Beschränkung der Strafverfolgung auf den Tatvorwurf des Betruges

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. Oktober 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Es besteht kein Anlass, die Strafverfolgung im Fall II. 4. der Urteilsgründe auf den Tatvorwurf des Betruges zu beschränken und den Schuldspruch entsprechend zu ändern. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass der Angeklagte, der eine Bestellung unter falschem Namen vornahm und die Finanzierung der Ware über die C. GmbH beantragte, auch in diesem Fall ein gefälschtes Ausweispapier benutzte und sich deshalb tateinheitlich zum Betrug auch wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht hat. Denn den Ausführungen zur Beweiswürdigung kann entnommen werden, dass die C.

GmbH bei der Finanzierung jeweils ein Postidentverfahren durchführte, wofür zwingend ein Ausweis benötigt wird.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;