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BGH - Entscheidung vom 15.09.2015

3 StR 245/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.09.2015 - Aktenzeichen 3 StR 245/15

DRsp Nr. 2015/21641

Berichtigung eines Schuldspruchs im Hinblick auf eine tateinheitliche Verwirklichung der Straftatbestände

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 11. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung und ... schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern" zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . Allerdings ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Juni 2015 beantragt hat, der Schuldspruch wie geschehen richtig zu stellen, weil der Angeklagte die genannten Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat.

Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 11.02.2015