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BGH - Entscheidung vom 15.10.2015

3 StR 329/15

Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.10.2015 - Aktenzeichen 3 StR 329/15

DRsp Nr. 2015/19924

Auswirkungen einer Änderung des Schuldspruchs und des Wegfalls der zugehörigen Einzelstrafe auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe

Eine (teilweise) Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO in der Revision muss nicht zur Aufhebung der vom Tatrichter verhängten Strafe führen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. April 2015 wird

a)

das Verfahren im Fall II. 3. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung und des besonders schweren Raubes schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, besonders schweren Raubes und wegen Bedrohung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts und die Sachbeschwerde gestützten Revision. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ). Die Sachbeschwerde führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen Bedrohung verurteilt worden ist. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe führen hier nicht zur Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Diese hat vielmehr Bestand. Angesichts der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen (zwei Jahre sowie ein Jahr und zehn Monate) kann der Senat mit Blick auf die im eingestellten Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten ausschließen, dass das Landgericht bei entsprechender Teileinstellung des Verfahrens auf eine (noch) niedrigere als die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt hätte.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 13.04.2015