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BGH - Entscheidung vom 12.05.2015

VI ZR 19/14

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 12.05.2015 - Aktenzeichen VI ZR 19/14

DRsp Nr. 2015/9828

Anforderungen an die gerichtliche Zurkenntnisnahme des Parteivorbringens

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 21. April 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist vorliegend auch in Bezug auf die von der Gehörsrüge aufgegriffenen Gesichtspunkte erfolgt. Sie waren ausnahmslos Gegenstand der dem angegriffenen Senatsbeschluss zugrunde liegenden Senatsberatung, wurden vom Senat in der Sache aber nicht für durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Vorinstanz: LG Siegen, vom 14.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 339/10
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 11.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen I-3 U 152/12