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BGH - Entscheidung vom 12.11.2015

3 StR 321/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 111i Abs. 2
StGB § 267

BGH, Beschluss vom 12.11.2015 - Aktenzeichen 3 StR 321/15

DRsp Nr. 2015/21306

Änderung des Schuldspruchs nach irrtümlicher tateinheitlicher Verurteilung wegen Urkundenfälschung

Betrug und Urkundenfälschung können zueinander in Tateinheit stehen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 15. Dezember 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich zum Betrug begangener Urkundenfälschung in den Fällen 61 und 62 der Urteilsgründe entfällt.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 111i Abs. 2 ; StGB § 267 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 60 Fällen, davon in 41 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Dagegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen, geringfügigen Erfolg; im Übrigen ist es - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

In den Fällen 61 und 62 der Urteilsgründe kann die von der Strafkammer irrtümlich vorgenommene, tateinheitlich zu dem jeweils zutreffenden Schuldspruch wegen Betruges hinzutretende Verurteilung wegen Urkundenfälschung keinen Bestand haben. Dies folgt entgegen der Auffassung des Landgerichts allerdings nicht daraus, dass bei diesen Taten der Vorwurf der Urkundenfälschung nicht von der Anklageschrift umfasst gewesen wäre: Nach den Urteilsgründen hätten Betrug und Urkundenfälschung zueinander in Tateinheit gestanden, so dass das Landgericht bei Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen des § 267 StGB auch insoweit zur Entscheidung berufen gewesen wäre. Allerdings lässt sich - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht hingewiesen hat - den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen, dass der Angeklagte in den genannten Fällen neben einem Betrug auch eine Urkundenfälschung beging.

Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Das Landgericht hat ausgeführt, dass es die irrtümliche tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat.

Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten, § 473 Abs. 4 StPO .

Vorinstanz: LG Stade, vom 15.12.2014