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BGH - Entscheidung vom 24.11.2015

5 StR 440/15

Normen:
StPO § 257c

BGH, Beschluss vom 24.11.2015 - Aktenzeichen 5 StR 440/15

DRsp Nr. 2015/21507

Abgrenzung der Beteiligungsformen Mittäterschaft und Beihilfe bzgl. bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Erschöpften sich die Tatbeiträge des Angeklagten in der Tätigkeit als Kurier und in der Lagerung von Betäubungsmitteln, muss der Tatrichter im Urteil zumindest näher begründen, weshalb er zu einer Bewertung des Verhaltens des Angeklagten als mittäterschaftlich gelangt ist.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 8. Juni 2015, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO ).

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 257c;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im minder schweren Fall" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO ).

1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Die Urteilsgründe verhalten sich zu der erforderlichen Abgrenzung zwischen den Beteiligungsformen (Mit-)Täterschaft und Beihilfe nicht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. April 2014 - 5 StR 123/14), obwohl hierzu nach den Feststellungen Anlass bestanden hätte. Denn danach erschöpften sich die Tatbeiträge des Angeklagten in der Tätigkeit als Kurier und in der Lagerung von Betäubungsmitteln. Als Gegenleistung erhielt er Betäubungsmittel für den Eigenbedarf. Es hätte deshalb erörtert werden müssen, weshalb das Tatgericht zu einer Bewertung des Verhaltens des Angeklagten als mittäterschaftlich gelangt ist. Davon war es auch aufgrund der getroffenen Verfahrensabsprache gemäß § 257c StPO ebenso wenig entbunden wie von einer hinreichenden Beweiswürdigung. Desgleichen wird die Bandenmitgliedschaft des Angeklagten durch die Feststellungen nicht belegt. Einzelheiten zur Bandenabrede teilt das Urteil nicht mit. Auch insoweit ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob das Landgericht von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist.

Angesichts der ungemein knappen landgerichtlichen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das neue Tatgericht zu Feststellungen gelangt, die eine bandenmäßige und (mit-)täterschaftliche Einbindung des Angeklagten in die Tatausführung belegen.

2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass eine strafschärfende Berücksichtigung nicht angeklagter Taten nur dann erfolgen darf, wenn sie prozessordnungsgemäß und damit hinreichend bestimmt festgestellt werden und zur tatgerichtlichen Überzeugung feststehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2015 - 2 StR 214/15 mwN).

Vorinstanz: LG Neuruppin, vom 08.06.2015