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BFH - Entscheidung vom 07.05.2015

IX B 146/14

Normen:
§ 9 Abs 1 EStG 2002
§ 21 Abs 1 Nr 1 EStG 2002
§ 171 Abs 1 HGB
§ 172 Abs 4 HGB
§ 39 Abs 2 Nr 1 AO
EStG VZ 2006
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 21 Abs. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1088

BFH, Beschluss vom 07.05.2015 - Aktenzeichen IX B 146/14

DRsp Nr. 2015/9735

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Abzugsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit einer Einlagenrückgewähr mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Prozesskosten, die einem Kommanditisten einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nach einer Einlagenrückgewähr aufgrund einer Inanspruchnahme nach § 171 Abs. 1 1. Halbsatz, § 172 Abs. 4 HGB entstehen, gehören nicht zu den sofort abziehbaren Werbungskosten.

Die Inanspruchnahme wegen einer Einlagenrückgewähr nach § 172 Abs. 4 HGB führt beim Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nicht zu sofort abziehbaren Werbungskosten, da die Rückzahlung der ursprünglich geleisteten Einlage seitens der Gesellschaft bei der Gesellschafterin zu einer steuerneutralen Minderung der Anschaffungskosten führte.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. November 2014 13 K 3713/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vorgebrachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—, dazu unter 1.) noch zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO (dazu unter 2.) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO , dazu unter 3.) zuzulassen.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO . Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 7. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.). Daran fehlt es hier.

Die Frage, ob und in welchem Umfang Rechtsverfolgungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes ) als Werbungskosten abgezogen werden können, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass Prozesskosten als Folgekosten die einkommensteuerliche Qualifikation derjenigen Aufwendungen teilen, die Gegenstand des Prozesses waren (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 1. Dezember 1987 IX R 134/83, BFHE 152, 237 , BStBl II 1988, 431 ; vom 15. November 2005 IX R 3/04, BFHE 212, 45 , BStBl II 2006, 258 , unter II.3., m.w.N.; vom 25. Juni 2009 IX R 47/08, BFH/NV 2010, 396 , unter II.1.; vom 13. April 2010 VIII R 27/08, BFH/NV 2010, 2038 , m.w.N., und vom 9. Oktober 2013 IX R 25/12, BFHE 242, 513 , BStBl II 2014, 102 , unter II.1.; vgl. auch Schmidt/Kulosa, EStG , 34. Aufl., § 21 Rz 100, Stichwort "Prozesskosten").

Die Inanspruchnahme wegen einer Einlagenrückgewähr nach § 172 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs ( HGB ) führt beim Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nicht zu sofort abziehbaren Werbungskosten. Denn die Rückzahlung der ursprünglich geleisteten Einlage seitens der vermögensverwaltenden Personengesellschaft führte bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu einer steuerneutralen Minderung der Anschaffungskosten. Damit führte auch die Zahlung der Klägerin auf den Außenhaftungsanspruch nach § 171 Abs. 1 1. Halbsatz, § 172 Abs. 4 HGB zu nachträglichen Anschaffungskosten für die von der vermögensverwaltenden Personengesellschaft gehaltene Immobilie, die der Klägerin aufgrund der bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften anwendbaren Bruchteilsbetrachtung anteilig zuzurechnen ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung ). Eine Zahlung auf den Haftungsanspruch nach § 171 Abs. 1 1. Halbsatz, § 172 Abs. 4 HGB zugunsten einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erzeugt zudem beim Gesellschafter steuerlich grundsätzlich Wirkung erst bei Liquidation der Gesellschaft oder Veräußerung der Gesellschaftsanteile, als sie die anteiligen Anschaffungskosten für die von der vermögensverwaltenden Personengesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter erhöht (vgl. für den betrieblichen Bereich BFH-Urteile vom 4. Juli 1974 IV R 166/70, BFHE 113, 30 , BStBl II 1974, 677 , und vom 25. Mai 1999 VIII R 54/98, BFH/NV 1999, 1593 , unter 2.).

Ob eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu machen ist, wenn die Klägerin aufgrund der Außenhaftung in § 171 Abs. 1 1. Halbsatz, § 172 Abs. 4 HGB für Verbindlichkeiten der vermögensverwaltenden Personengesellschaft in Anspruch genommen wird, die bei dieser zu sofort abziehbaren Werbungskosten führen würden, z.B. für Zinsverbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten wegen getätigter Erhaltungsaufwendungen, ist in einem künftigen Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Denn nach den bindenden und insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Finanzgerichts (vgl. § 118 Abs. 2 FGO ) ist die Klägerin für eine noch offene Darlehensverbindlichkeit der vermögensverwaltenden Gesellschaft in Anspruch genommen worden, die bei dieser nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt.

2. Aus den oben angeführten Gründen scheidet auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO aus.

3. Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO ) ist nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Dazu hätte die Klägerin die tragenden Rechtssätze der angefochtenen Entscheidung und vermeintlicher Divergenzentscheidungen so herausarbeiten und einander gegenüberstellen müssen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar geworden wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 15. April 2013 IX B 169/12, BFH/NV 2013, 1241 ). Das ist nicht geschehen.

4. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg, vom 14.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3713/12
Fundstellen
BFH/NV 2015, 1088