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BFH - Entscheidung vom 23.09.2015

V B 159/14

Normen:
§ 21 Abs 1 S 1 InsO
§ 21 Abs 2 S 1 Nr 2 InsO
§ 178 Abs 1 InsO
§ 178 Abs 3 InsO
§ 240 S 1 ZPO

Fundstellen:
BFH/NV 2016, 60

BFH, Beschluss vom 23.09.2015 - Aktenzeichen V B 159/14

DRsp Nr. 2015/19393

Unterbrechung eines finanzgerichtlichen VerfahrensErledigung der HauptsacheLöschung des Verfahrens in den Registern des Gerichts

NV: Die widerspruchslose Feststellung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle bewirkt die Erledigung des Finanzrechtsstreits in der Hauptsache. Sie beendet aber nicht zugleich die Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens.

Tenor

Die Geschäftsstelle des Senats wird angewiesen, das Verfahren V B 159/14 in den Registern des Bundesfinanzhofs zu löschen.

Normenkette:

§ 21 Abs 1 S 1 InsO ; § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 InsO ; § 178 Abs 1 InsO ; § 178 Abs 3 InsO ; § 240 S 1 ZPO ;

Gründe

I. Das Finanzgericht hat die Klage der ehemaligen Klägerin und Beschwerdeführerin (Insolvenzschuldnerin) wegen Umsatzsteuer 2004 bis 2008 (Streitjahre) teilweise stattgegeben und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Das Urteil vom 22. Oktober 2014 wurde der Klägerin am 20. November 2014 zugestellt.

Die Klägerin legte fristgerecht und wirksam vertreten am 17. Dezember 2014 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Nach Stellung des Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellte das zuständige Amtsgericht —AG— (Insolvenzgericht) ab dem … Januar 2015 einen vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung —InsO—) und ordnete an, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2, § 22 Abs. 2 Satz 1 InsO ).

Auf Antrag vom 21. Januar 2015 verlängerte der Senatsvorsitzende die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zum Ablauf des 20. Februar 2015.

Am … Februar 2015 eröffnete das zuständige AG das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zum Insolvenzverwalter.

Der Kläger hat seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision bislang nicht begründet und auch —trotz des Hinweises der Geschäftsstelle vom 24. Februar 2015— keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen.

Dem Kläger und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) wurde durch Schreiben des Vorsitzenden vom 9. April 2015 Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme gegeben.

Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2015 erklärte das FA, dass es den —durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens— unterbrochenen Rechtsstreit wegen Nichtzulassung der Revision nicht aufnehmen werde und es die hier streitigen Umsatzsteuerforderungen für 2004 bis 2008 zur Insolvenztabelle angemeldet habe und diese widerspruchslos festgestellt worden seien. Durch Schriftsatz vom 28. August 2015 bestätigte der Kläger diese Angaben und teilte mit, er werde den Rechtsstreit ebenfalls nicht aufnehmen.

II. Das Verfahren ist in den Registern des BFH zu löschen. Das Verfahren V B 159/14 ist trotz (materieller) Erledigung der Hauptsache weiterhin unterbrochen.

1. Das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision wegen Umsatzsteuer für 2004 bis 2008 wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin nach § 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) insgesamt (also wegen sämtlicher Beschwerdegegenstände) unterbrochen. Sämtliche Gegenstände des Beschwerdeverfahrens betreffen als Insolvenzforderungen die Insolvenzmasse.

2. Das Beschwerdeverfahren ist nicht wegen Erledigung der Hauptsache fortzusetzen.

a) Der Umstand, dass weder der Insolvenzverwalter noch einer der Insolvenzgläubiger noch der Schuldner der Feststellung der ursprünglich streitbefangenen Umsatzsteuerforderungen für die Streitjahre zur Insolvenztabelle widersprochen hat (Feststellung zur Tabelle nach § 178 Abs. 1 InsO ), bewirkt im finanzgerichtlichen Verfahren die Erledigung der Hauptsache (BFH-Beschluss vom 14. Mai 2013 X B 134/12, BFHE 240, 534 , BStBl II 2013, 585 , Rz 20). Denn nach § 178 Abs. 3 InsO wirkt die in die Tabelle eingetragene und festgestellte Forderung wie ein rechtskräftiges Urteil.

b) Wird während eines finanzgerichtlichen Verfahrens wegen eines Steueranspruchs —hier Umsatzsteuerfestsetzung für 2004 bis 2008— das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen eröffnet und das Beschwerdeverfahren dadurch unterbrochen (§ 240 ZPO ), bewirkt die widerspruchslose Feststellung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle zwar die Erledigung des Finanzrechtsstreits in der Hauptsache, beendet aber nicht zugleich die Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens (BFH-Beschluss in BFHE 240, 534 , BStBl II 2013, 585 , Leitsatz 1 und Rz 18 und Rz 20 bis 28). Die in den BFH-Beschlüssen vom 23. Juni 2008 VIII B 12/08 (BFH/NV 2008, 1691 ), vom 10. November 2010 IV B 11/09 (BFH/NV 2011, 649 ) und IV B 18/09 (BFH/NV 2011, 650 ) vertretene gegenteilige Auffassung wurde mit Zustimmung der betroffenen Senate aufgegeben (BFH-Beschluss in BFHE 240, 534 , BStBl II 2013, 585 , Rz 29 bis 31).

3. Das Verfahren V B 159/14 ist in den Registern des BFH zu löschen. Nach der Dienstanweisung des Präsidenten des BFH vom 8. März 1984 ER-P-13/84, unter a) ist ein nach § 240 ZPO unterbrochener Rechtsstreit in den Registern zu löschen, wenn er —wie im Streitfall— nicht aufgenommen wird.

Vorinstanz: FG Köln, vom 12.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 582/12
Fundstellen
BFH/NV 2016, 60