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AG Oranienburg - Entscheidung vom 08.01.2015

91 M 712/14

Normen:
ZPO § 850c Abs. 1 S. 2
ZPO § 850c Abs. 4

Fundstellen:
ZVI 2017, 207

Gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO wird angeordnet, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz unberücksichtigt bleibt. Der volljährige Sohn des Schuldners xxxxxxxxxxxxx [...]
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