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VGH Bayern - Entscheidung vom 25.11.2014

11 C 14.1589

Normen:
GKG § 68 I 1
Buchst. c RVG § 17 Nr. 4
GKG § 3 Abs. 2
RVG § 17 Nr. 4
des Gerichtskostengesetzes (GKG) § 66 Abs. 6 S. 1 Halbsatz 2
GKG § 68 Abs. 1 S. 1
RVG § 17 Nr. 4 Buchst. c)
GKG § 3 Abs. 2
RVG § 17 Nr. 4
GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2
GKG § 3 Abs. 2
RVG § 2 Abs. 2 S. 1
RVG § 13

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 7. April 2014 wird der Streitwert für das Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz auf 1.200,- Euro festgesetzt. Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde [...]
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