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VG Freiburg - Entscheidung vom 27.10.2014

NC 6 K 2180/14

Normen:
GG Art. 3 Abs.1
GG Art. 20 Abs. 3
LandeshochschulG BW (LHG) § 63 Abs. 2 S. 1
Hochschulvergabeverordnung BW (HVVO) § 3 Abs. 1 S. 1, 2
HochschulzulassungsG BW (HZG) § 11 Abs. 1 S. 1
HochschulzulassungsG BW (HZG) § 9 Abs. 3
HochschulvergabeVO BW (HVVO) § 3 Abs. 4 S. 1
LVwVfG BW § 10 S. 1, Hs. 1
LVwVfG BW § 22 S. 2 Nr. 2
LVwVfG BW § 32 Abs. 5

Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000.- Euro festgesetzt. Der Antrag, die Antragsgegnerin gem. § 123 VwGO im Wege der einstweiligen Anordnung zu [...]
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