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OVG Sachsen-Anhalt - Entscheidung vom 01.10.2014

3 M 406/14

Normen:
IV VwGO 146
VII FeV 11
FeV 46 I
FeV Vorbemerkung zur Anlage 4 Nr 3.1
FeV Vorbemerkung zur Anlage 4 Nr 9.1
FeV Vorbemerkung zur Anlage 4 Nr 9.5
FeV § 11 Abs. 7

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Überprüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der [...]
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