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OVG Hamburg - Entscheidung vom 23.04.2014

3 Bs 75/14

Normen:
GG: Art. 19 Abs. 4 Satz 1,
GG: Art. 28 Abs. 3
GG: Art. 31
GG: Art. 44 Abs. 4 Satz 1
GG: Art. 70
GG: Art. 142
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV): Art. 26 Abs.5 Satz 1
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV): Art. 61
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft (HmbUAG): § 19
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft (HmbUAG): § 30
HV Art. 26 Abs. 5 S. 1
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
HmbUAG § 19 Abs. 5 S. 2

Fundstellen:
DÖV 2014, 674
NVwZ 2014, 1386
NVwZ 2014, 7

1.) Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2014 ist insoweit wirkungslos. 2.) Auf die [...]
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