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OVG Hamburg - Entscheidung vom 21.01.2014

1 Bf 88/12

Normen:
SVG § 53
SVG § 11
BeamtVG § 53
SVG § 11
SVG § 53 Abs. 1
SVG § 53 Abs. 6 S. 1-2
SVG § 53 Abs. 9 Nr. 2
BeamtVG § 53 Abs. 8
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 86

Fundstellen:
DÖV 2014, 452

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der Kosten ist der Beschluss vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch [...]
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