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OLG Rostock - Entscheidung vom 07.02.2014

1 W 88/13

Normen:
GKG § 42 Abs. 1 S. 1
GKG § 48 Abs. 1 S. 1
ZPO § 3 Hs. 1

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts Rostock - 1 O 169/10 - vom 26.09.2013 geändert: Der Streitwert wird auf 134.578,16 Euro festgesetzt (58.809,42 + 34.401,20 + [...]
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