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LSG Sachsen - Entscheidung vom 05.09.2014

L 8 SF 141/13 E

Normen:
JVEG § 4 Abs. 1 S. 1
JVEG § 4 Abs. 7 S. 2
SGG § 191
JVEG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
JVEG § 21 S. 1

Fundstellen:
NZS 2015, 39

Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des 7. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts am 23. Mai 2013 wird auf - 55,50 Euro - festgesetzt. I. 1. Über den Antrag auf [...]
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