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KG - Entscheidung vom 27.02.2014

1 AR 3/14

Normen:
FamFG § 350
FamFG § 344 Abs. 1 Nr. 1
FamFG § 344 Abs. 6
FamFG § 348

Örtlich zuständig für das Verfahren über die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten ist das Amtsgericht Spandau. Örtlich zuständig für das weitere Verfahren ist das Amtsgericht Charlottenburg. Das Kammergericht [...]
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