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FG Saarland - Entscheidung vom 23.04.2014

2 K 1157/11

Normen:
EStG 2002 § 3 Nr. 40 Buchst. j
EStG 2002 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
EStG 2002 § 23 Abs. 3 S. 7
EStG 2002 § 23 Abs. 3 S. 8
EStG 2002 § 10d Abs. 4 S. 1
EStG 2009 § 20 Abs. 2
EStG 2009 § 52a Abs. 3 S. 2
EStG 2009 § 52a Abs. 4 S. 2
EStG 2009 § 52a Abs. 10 S. 1
EStG 2009 § 52a Abs. 11 S. 4
EStG 2009 § 23 Abs. 3 S. 1
EStG 2009 § 23 Abs. 3 S. 9
EStG 2009 § 3c Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 14
GG Art. 20 Abs. 3

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Rechtsstreit betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des eingeschränkten Verlustabzugs bei [...]
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