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FG Münster - Entscheidung vom 04.04.2014

14 K 4281/11 F

Normen:
EStG § 9 Abs 1 Satz 1
EStG § 10 Abs 1 Nr 7
EStG § 12 Nr 5
EStG § 9 Abs 6
EStG § 10d Abs 4

Fundstellen:
BB 2014, 2198

Zu entscheiden ist, ob ein verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer auf den 31.12.2005 und 31.12.2006 für den Kläger gesondert festzustellen ist, weil Aufwendungen des Klägers für eine Ausbildung zum [...]
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