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FG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 05.05.2014

13 Ko 435/14

Normen:
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 3
GKG § 39 Abs. 1
ZPO § 5

1. Auf die Erinnerung wird die Kostenrechnung vom 29. November 2012 dahin abgeändert, dass die Kosten aus einem Streitwert von 66.769 EUR angesetzt werden. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. 2. Dieser [...]
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