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EuGH - Entscheidung vom 11.09.2014

Rs. C-373/13

Normen:
Richtlinie 83/2004/EG vom 29.04.2004 Art. 21 Abs. 2 Buchst. a
Richtlinie 83/2004/EG vom 29.04.2004 Art. 21 Abs. 2 Buchst. b
Richtlinie 83/2004/EG vom 29.04.2004 Art. 21 Abs. 3
Richtlinie 83/2004/EG vom 29.04.2004 Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1
AEUV Art. 267

Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein einem Flüchtling ausgestellter Aufenthaltstitel kann aufgehoben werden, wenn entweder zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom [...]
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