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EuGH - Entscheidung vom 27.03.2014

Rs. C-322/13

Normen:
AEUV Art. 18
AEUV Art. 21
AEUV Art. 267

Fundstellen:
DAR 2014, 359
DAR 2014, 577
DÖV 2014, 534
EuZW 2014, 393
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Art. 18 AEUV und 21 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die das Recht, in zivilrechtlichen Verfahren vor den Gerichten eines [...]
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