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EuG - Entscheidung vom 13.03.2014

Rs. T-430/12

Normen:
Pariser Verbandsübereinkunft Art. 6 Abs. 1 Buchst. a
Pariser Verbandsübereinkunft Art. 6 Abs. 1 Buchst. b
Pariser Verbandsübereinkunft Art. 6 Abs. 1 Buchst. c
Pariser Verbandsübereinkunft Art. 6 Abs. 3 Buchst. b
Verordnung 207/2009/EG vom 26.02.2009 Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
Verordnung 207/2009/EG vom 26.02.2009 Art. 7 Abs. 1 Buchst. h
Verordnung 207/2009/EG vom 26.02.2009 Art. 65

Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Tenor: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Heinrich Beteiligungs GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) entstandenen Kosten. [...]
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