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BVerwG - Entscheidung vom 12.06.2014

4 B 42.13 (4 C 5.14)

Normen:
BauGB § 34 Abs. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 12.06.2014 - Aktenzeichen 4 B 42.13 (4 C 5.14)

DRsp Nr. 2014/12293

Zulassung der Revision zur Klärung der Frage nach dem Maßstab für eine zulässige Bebauung durch großflächige Gewächshäuser in einem Gebiet mit Wohn- und Betriebsgebäuden

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. Mai 2013 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 106 875 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klarstellung der Kriterien beitragen, anhand derer zu beurteilen ist, welche vorhandene Bebauung bei der Beantwortung der Frage, ob ein Vorhabengrundstück einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB angehört, maßstabsbildend ist (hier: großflächige Gewächshäuser, die sich im rückwärtigen Bereich an eine gewachsene, zusammenhängende Straßenrandbebauung mit Wohn- und Betriebsgebäuden anschließen).

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 , § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 29.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 2974/11