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BVerwG - Entscheidung vom 19.08.2014

7 B 2.14 (7 C 14.14)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
AEG § 18a
VwVfG § 73 Abs. 4 S. 3

BVerwG, Beschluss vom 19.08.2014 - Aktenzeichen 7 B 2.14 (7 C 14.14)

DRsp Nr. 2014/13856

Unterliegen der Einwendung einer zu Unrecht unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung der Präklusion gemäß § 18a AEG

Tenor

1.

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. September 2013 wird aufgehoben.

2.

Die Revision wird zugelassen.

3.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

4.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; AEG § 18a; VwVfG § 73 Abs. 4 S. 3;

Gründe

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zuzulassen. Das Verfahren kann Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob die Einwendung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht unterlassen worden ist, der Präklusion gemäß § 18a Nr. 7 Satz 1 AEG a.F. (nunmehr § 18a AEG n.F. i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG ) unterliegt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG , für das Revisionsverfahren aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 7 KS 209/11