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BVerwG - Entscheidung vom 20.06.2014

8 B 67.13 (8 C 15.14)

Normen:
VwVfG § 49a Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 20.06.2014 - Aktenzeichen 8 B 67.13 (8 C 15.14)

DRsp Nr. 2014/12328

Rückforderung der Zuwendung bzgl. Förderung des Ausbaus des Löschwasserteichs

Tenor

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Juli 2013 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 104 936,66 € festgesetzt.

Normenkette:

VwVfG § 49a Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger dargelegte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob auch eine rechtliche Neubewertung von in der Vergangenheit eingetretenen und beim Erlass des Zuwendungsbescheides bekannten Tatsachen Gegenstand einer auflösenden Bedingung im Sinne von Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG (= § 49a Abs. 1 VwVfG ) sein kann. Dagegen kann der Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, er habe seinen Rückforderungsbescheid - zumindest hilfsweise - auch auf eine Rücknahme des Zuwendungsbescheides gestützt, wogegen dem Kläger kein Vertrauensschutz zur Seite stehe. Denn bislang ist nicht geklärt, ob der Zuwendungsbescheid in Ansehung der Förderung des Ausbaus des Löschwasserteiches rechtswidrig war oder ob die - nach der bindenden Auslegung des Berufungsgerichtes anzunehmende - Abweichung von den einschlägigen Förderrichtlinien durch besondere Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt war.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 25.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VGH