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BVerwG - Entscheidung vom 22.05.2014

4 BN 50.13 (4 CN 7.14)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
GKG § 47 Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 22.05.2014 - Aktenzeichen 4 BN 50.13 (4 CN 7.14)

DRsp Nr. 2014/9477

Klärungsbedürftigkeit der Notwendigkeit der erneuten Entscheidung des Trägers der Regionalplanung bei der Herausnahme von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung aus einem von ihm bereits beschlossenen Raumordnungsplan

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Juni 2013 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; GKG § 47 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Träger der Regionalplanung bei der Herausnahme von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung aus einem von ihm bereits beschlossenen Raumordnungsplan durch die Aufsichtsbehörde erneut über den Plan beschließen muss, bevor dieser in Kraft gesetzt werden kann.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 27/10