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BVerwG - Entscheidung vom 16.04.2014

7 B 29.13 (7 C 8.14)

Normen:
KrWG § 3 Abs. 10
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 16.04.2014 - Aktenzeichen 7 B 29.13 (7 C 8.14)

DRsp Nr. 2014/7529

Klärungsbedürftigkeit der Möglichkeit der Tätigkeit von Personengesellschaften als Sammler von Abfällen i.S.v. § 3 Abs. 10 KrWG

Tenor

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. September 2013 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 20 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

KrWG § 3 Abs. 10; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zuzulassen. In einem Revisionsverfahren können die Fragen geklärt werden, ob Personengesellschaften als Sammler von Abfällen im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG tätig sein können und unter welchen Voraussetzungen eine gewerbliche Sammlung beendet ist.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG , für das Revisionsverfahren aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VGH