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BVerwG - Entscheidung vom 04.03.2014

3 B 46.13 (3 C 6.14)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
LAG § 349 Abs. 5 S. 4

BVerwG, Beschluss vom 04.03.2014 - Aktenzeichen 3 B 46.13 (3 C 6.14)

DRsp Nr. 2014/5437

Kenntnis einer für die Rückforderung von Lastenausgleich unzuständigen Lastenausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten bzgl. Ausschlussfrist für die Rückforderung

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 10. April 2013 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; LAG § 349 Abs. 5 S. 4;

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zu. Sie wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Kenntnis einer für die Rückforderung von Lastenausgleich unzuständigen Lastenausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten die Ausschlussfrist für die Rückforderung nach § 349 Abs. 5 Satz 4 des Lastenausgleichsgesetzes ( LAG ) in Gang setzt.

Vorinstanz: VG Hannover, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 5027/10