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BVerwG - Entscheidung vom 21.01.2014

2 B 74.13 (2 C 7.14)

Normen:
SGB II § 44b
SGB II § 44g Abs. 1 S. 1
SGB II § 44g Abs. 5 S. 1 Nr. 2

BVerwG, Beschluss vom 21.01.2014 - Aktenzeichen 2 B 74.13 (2 C 7.14)

DRsp Nr. 2014/3316

Grundsätzliche Bedeutung der Frage nach der Zuweisung eines Beamten gegen seinen Willen

Tenor

Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 24. April 2013 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB II § 44b; SGB II § 44g Abs. 1 S. 1; SGB II § 44g Abs. 5 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und ggf. unter welchen Maßgaben die Zuweisung eines Beamten nach § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II an eine gemeinsame Einrichtung, die die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II weiterführt, auch gegen seinen Willen erfolgen kann und wie der Begriff des für eine Beendigung in § 44g Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB II vorausgesetzten "wichtigen Grundes" auszulegen ist.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG ; die vorläufige Streitwertfestsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Hamburg, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Bf 74/12