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BVerwG - Entscheidung vom 15.11.2014

6 B 22.14

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 15.11.2014 - Aktenzeichen 6 B 22.14

DRsp Nr. 2014/18045

Einbeziehung von Vorstrafen in die Entscheidung über die Zulassung zur Promotion

Tenor

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Januar 2014 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Sie kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Universität unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtspositionen berechtigt ist, Vorstrafen eines Bewerbers für eine Promotion in ihre Entscheidung über die Zulassung zur Promotion einzubeziehen und die Zulassung wegen der Vorstrafen zu versagen, und ob sie in diesem Zusammenhang die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen darf.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG ; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 1 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 28.01.1921 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 315/12