BVerwG, Beschluss vom 24.02.2014 - Aktenzeichen 4 B 28.13 (4 C 4.14)
Begründetheit einer Beschwerde; Klärung des Begriffs des "engen Zusammenhangs" im Sinne des § 3b Abs. 2 S. 1, 2 UVPG
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. März 2013 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung des Begriffs des "engen Zusammenhangs" im Sinne des § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 UVPG beitragen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .