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BVerwG - Entscheidung vom 24.02.2014

4 B 28.13 (4 C 4.14)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
UVPG § 3b Abs. 2 S. 1-2

BVerwG, Beschluss vom 24.02.2014 - Aktenzeichen 4 B 28.13 (4 C 4.14)

DRsp Nr. 2014/4854

Begründetheit einer Beschwerde; Klärung des Begriffs des "engen Zusammenhangs" im Sinne des § 3b Abs. 2 S. 1, 2 UVPG

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. März 2013 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; UVPG § 3b Abs. 2 S. 1-2;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung des Begriffs des "engen Zusammenhangs" im Sinne des § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 UVPG beitragen.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 08.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LB 5/12