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BVerwG - Entscheidung vom 19.08.2014

7 B 12.14

Normen:
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3

BVerwG, Beschluss vom 19.08.2014 - Aktenzeichen 7 B 12.14

DRsp Nr. 2014/13855

Akteneinsicht in die dienstliche Äußerung eines Polizeibeamten zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (IFG Bln)

Tenor

1.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 86 Abs. 1 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

I

Der Kläger begehrt auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz) Akteneinsicht in die dienstliche Äußerung eines Polizeibeamten zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Mit dieser hatte der Kläger gerügt, dass der Beamte während seiner Dienstzeit private Einkäufe erledigt habe. Seine Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg: Die Stellungnahme des Beamten gehöre nur dann zu den vertraulich zu behandelnden Personalakten im materiellen Sinne, wenn sich die Beschwerde als begründet erweise. Davon gehe der Beklagte nicht aus, denn die Dienstaufsichtsbeschwerde sei als "nicht klärbar" abgeschlossen worden. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Äußerung des Beamten werde vom Personalaktengeheimnis erfasst. Der Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass sich die ursprüngliche Einschätzung der Dienstaufsichtsbeschwerde als fehlerhaft erwiesen habe. Denn der Beamte habe eingeräumt, sich nach einem Kfz-Kaufvertrag erkundigt zu haben, so dass ein Fehlverhalten vorgelegen habe. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Bewertung seitens des Beklagten mit dem Ziel, die für Personalakten geltende Geheimhaltungspflicht zu begründen, bestünden nicht.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen des allein geltend gemachten Verfahrensfehlers zuzulassen. Ein Verfahrensmangel ist im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht.

1.

Der Kläger beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht von einem unzutreffenden bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei und dadurch die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO und den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO verletzt habe. Das Oberverwaltungsgericht hätte aufgrund der veränderten Bewertung der Dienstaufsichtsbeschwerde, die sich nur vor dem Hintergrund des Ziels der Vermeidung von Gerichts- und Anwaltskosten durch den Beklagten erklären lasse, den für das Beschwerdeverfahren zuständigen Sachbearbeiter zu seiner rechtlichen Einordnung der Dienstaufsichtsbeschwerde und zu der Frage anhören müssen, ob der betroffene Beamte in seiner schriftlichen Stellungnahme tatsächlich eingeräumt habe, sich zu privaten Zwecken nach einem Kaufvertrag erkundigt zu haben. Die geltend gemachten Verfahrensmängel hat der Kläger damit indessen nicht dargelegt.

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 31.11